Auszug aus dem LNatSchG
• Nach § 37 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt natürlich nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde.
Jeder Hundehalter sollte sich in diesem Zusammenhang vergegenwärtigen, dass er mit einem solchen Verhalten gegen geltendes Recht verstößt, und diese Verstöße mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können:
• Nach § 64 Abs.2 Ziffern 18 bzw. 19 LNatSchG ist das Verunreinigen von Grundstücken in der freien Landschaft bzw. das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen in der Nutzzeit außerhalb der Wege eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000,- geahndet werden kann. Ordnungswidrig handelt im übrigen auch, wer Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingezäunter Grundstücke ohne genügend Aufsicht oder Sicherung lässt, wenn dadurch die Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 28 Abs.1 Landwirtschaftsgesetz (LLG) mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- geahndet werden.