ONLINE SEIT 1999 Letzte Aktualisierung 21.01.2025
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Ausbildung im Täle

Liebe Beaglefreunde,

 

aufgrund Trainermangel kann derzeit im Täle leider kein Training stattfinden.

Somit entfallen auch die vor dem Training üblicherweise stattfindenden Spaziergänge.

 

 

Viele Grüße

der Vorstand 

 
 
Auszug aus dem LNatSchG

• Nach § 37 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt natürlich nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde.

Jeder Hundehalter sollte sich in diesem Zusammenhang vergegenwärtigen, dass er mit einem solchen Verhalten gegen geltendes Recht verstößt, und diese Verstöße mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können:

• Nach § 64 Abs.2 Ziffern 18 bzw. 19 LNatSchG ist das Verunreinigen von Grundstücken in der freien Landschaft bzw. das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen in der Nutzzeit außerhalb der Wege eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000,-   geahndet werden kann. Ordnungswidrig handelt im übrigen auch, wer Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingezäunter Grundstücke ohne genügend Aufsicht oder Sicherung lässt, wenn dadurch die Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 28 Abs.1 Landwirtschaftsgesetz (LLG) mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,-   geahndet werden.

AKTUELL

Keine Flexi-/Schleppleinen
Um Eventualitäten vorzubeugen fordert der Vorstand hierzu auf, bei unseren Wanderungen auf die Benutzung von Flexi-, und Schleppleinen zu verzichten. Immer wieder kommt es hier zu ungewollten Situationen der Vier- und Zweibeiner, die an unseren Veranstaltungen teilnehmen. Es erschwert auch das "soziale Miteinander" von Mensch und Hund. Nicht selten endet es dann in einem "Über- und Durcheinander", bis hin zu Unfällen, was vermeidbar ist.

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Landesgruppe Baden-Württemberg im BeagleClub Deutschland e.V.